Der Verein

Vereinsstatuten solarbonstetten

Angenommen an der Gründungsversammlung vom 1. Oktober 2011.

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1. Name und Sitz

Unter dem Namen „solarbonstetten” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bonstetten, ZH.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Baus von Photovoltaikanlagen in Bonstetten um Elektrizität zu erzeugen, die ins öffentliche Netz eingespiesen wird. Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder und der Förderer, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie den Bau von Photovoltaikanlagen mit Darlehensgeldern unterstützt oder geeignete Flächen zur Verfügung stellt. Passivmitglieder sind nicht zu einem Mitgliederbeitrag verpflichtet.

Förderer ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie den Vereinszweck jährlich mit einem finanziellen Beitrag unterstützt.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitglieder- und Förderbeitrages
  • Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder und Förderer werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin und dem Kassier/der Kassierin. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung jährlich kontrollieren und der Generalversammlung Bericht erstatten.

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. Oktober 2011 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.